„Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ muss das wirklich beim Online-Maklervertrag sein?

– sog. Button-Lösung (BGH, I ZR 159/24)

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 7. August 2024 (Az. 3 U 233/22) klare Vorgaben für Makler aufgestellt, die online Maklerverträge mit Kunden abschließen. Besonders die Gestaltung der Bestellschaltfläche („Button-Lösung“) ist entscheidend für die Wirksamkeit des Vertrags. Wird diese nicht korrekt umgesetzt, ist der Maklervertrag zunächst schwebend unwirksam – kann aber durch nachträgliche Kommunikation mit dem Kunden doch noch wirksam werden. Das ist dann der Fall, wenn beispielsweise Besichtigungen vereinbart und durchgeführt werden. Wenn dem Kunden dabei klar ist, dass im Erfolgsfall eine Provision zu zahlen ist, ist der Mangel einer unzureichenden Schaltfläche überwunden. Der BGH hat mit Urtiel vom 9. Oktober 2025 (I ZR 159/24) in derselben Sache nun jedoch entschieden, dass der Maklervertrag nicht schwebend unwirksam ist, sondern unwirksam. Das ist ein gewaltiger Unterschied. Denn nun können etwaige Mängel am Butto nur noch durch einen Neuabschluss des Vertrages geheilt werden – inkl. ggfls. Belehrung über das Widerrufsrecht. Viele Makler setzen das bereits seit jahren um, indem sie sich eine Provisionsbestätigung unterzeichnen lassen, welche die Qualität eines eigenen Maklervertrages bestitzt. Wenn die Provisionsbestätigung dadagen auf den online abgeschlossenen Maklervertrag Bezug nimmt, genügt das nicht, weil dieser aufgrund des Formmangels unwirksam ist.

Makler, die zwar Angebote auf ihrer Webseite haben, dort aber keine direkte Möglichkeit zum Abschluss eines Maklervertrages anbieten, sind von den Vorgaben des § 312j BGB („Button-Lösung“) befreit.

1. Die Button-Lösung: Worauf Makler achten müssen

Nach § 312j Abs. 3 BGB muss die Schaltfläche, mit der der Kunde den Maklervertrag online abschließt, eindeutig auf die Zahlungsverpflichtung hinweisen. Eine Schaltfläche mit „Senden“ oder „Anfrage absenden“ reicht nicht aus. Makler, die zwar Angebote auf ihrer Webseite haben, aber keine direkte Möglichkeit zum Abschluss eines Maklervertrages anbieten, sind von den Vorgaben des § 312j BGB befreit.

So muss der Button korrekt beschriftet sein:

✅ „Jetzt provisionspflichtig beauftragen“ (in der Maklerbranche etabliert)
✅ „Maklervertrag zahlungspflichtig abschließen“
✅ „Kostenpflichtig bestellen“ (juristisch korrekt, aber weniger gebräuchlich)

Diese Beschriftungen sind unwirksam:

❌ „Senden“
❌ „Anfrage absenden“
❌ „Weiter“

Makler, die Makler-Software wie onOffice, Propstack oder Flowfact nutzen, sollten sicherstellen, dass dort beschreibbare Buttons verfügbar sind. onOffice beispielsweise bietet diese Funktion an, sodass Makler die richtige Formulierung selbst hinterlegen können.

2. Was tun, wenn der Button nicht den Vorgaben entspricht?

Falls die Button-Beschriftung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist der Vertrag unwirksam. Das bedeutet:

  • Der Kunde kann sich darauf berufen, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.
  • Eine Provisionsforderung könnte dann nicht durchgesetzt werden.
  • Sofern der Kunde bereits bezahlt hat, könnte er die Provision zurückfordern.

Falls der Button also fehlerhaft ist, sollten Sie diesen umgehend ändern.

Fazit: So sichern Makler ihre Provision ab

Makler müssen sicherstellen, dass die Bestellschaltfläche auf ihrer Website korrekt beschriftet ist. Der Button „Jetzt provisionspflichtig beauftragen“ hat sich in der Branche etabliert. Er erscheint auch ausreichend, da er verduetlicht, dass eine Kostenpflicht auf den Verbraucher zukommt. Die strenge Variante „jetzt zahlungspflichtig bestellen“ stellt zwar den sichersten Weg dar. Da § 312j BGB aber etwas Luft für die Formulierung lässt, ist auch ein anderer Schriftzug vertretbar, solange er auf die Kostenpflicht hinweist.
Software-Anbieter wie onOffice bieten beschreibbare Buttons an, sodass Makler ihre Schaltflächen individuell anpassen können.
Falls der Button fehlerhaft ist, muss der Makler den Maklervertrag noch einmal abschließen. Eine einfache Provisionsbestätigung genügt nicht, sofern die auf den ursprünglichen Vetrag Bezug nimmt. Die Widerrufsbelehrung muss ordnungsgemäß erteilt und dokumentiert werden.

Prüfen Sie Ihre Online-Prozesse und stellen Sie sicher, dass Sie rechtskonforme Buttons verwenden.

Ansprechpartner

Bundesverband

Geschäftsführer, Syndikusrechtsanwalt

Der Beitrag „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ muss das wirklich beim Online-Maklervertrag sein? erschien zuerst auf IVD.

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