Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 7. August 2024 (Az. 3 U 233/22) klare Vorgaben für Makler aufgestellt, die online Maklerverträge mit Kunden abschließen. Besonders die Gestaltung der Bestellschaltfläche („Button-Lösung“) ist entscheidend für die Wirksamkeit des Vertrags. Wird diese nicht korrekt umgesetzt, ist der Maklervertrag zunächst schwebend unwirksam – kann aber durch nachträgliche Kommunikation mit dem Kunden doch noch wirksam werden. Das ist dann der Fall, wenn beispielsweise Besichtigungen vereinbart und durchgeführt werden. Wenn dem Kunden dabei klar ist, dass im Erfolgsfall eine Provision zu zahlen ist, ist der Mangel einer unzureichenden Schaltfläche überwunden. Der BGH hat mit Urtiel vom 9. Oktober 2025 (I ZR 159/24) in derselben Sache nun jedoch entschieden, dass der Maklervertrag nicht schwebend unwirksam ist, sondern unwirksam. Das ist ein gewaltiger Unterschied. Denn nun können etwaige Mängel am Butto nur noch durch einen Neuabschluss des Vertrages geheilt werden – inkl. ggfls. Belehrung über das Widerrufsrecht. Viele Makler setzen das bereits seit jahren um, indem sie sich eine Provisionsbestätigung unterzeichnen lassen, welche die Qualität eines eigenen Maklervertrages bestitzt. Wenn die Provisionsbestätigung dadagen auf den online abgeschlossenen Maklervertrag Bezug nimmt, genügt das nicht, weil dieser aufgrund des Formmangels unwirksam ist.
Makler, die zwar Angebote auf ihrer Webseite haben, dort aber keine direkte Möglichkeit zum Abschluss eines Maklervertrages anbieten, sind von den Vorgaben des § 312j BGB („Button-Lösung“) befreit.
