Mit Allgemeinverfügung v. 4.8.2025 hat die Finanzverwaltung auf die Entwicklung der Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags reagiert.
Mit der Allgemeinverfügung sind sämtliche am 4. August 2025 anhängigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurückgewiesen worden, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht worden ist, das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 verstoße gegen das Grundgesetz.
Außerdem wurden auch sämtliche am 4. August 2025 anhängige Anträge auf Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurückgewiesen, die außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten worden sind.
Die Allgemeinverfügung beruht auf § 367 Abs. 2 b AO und § 172 Abs. 3 AO. Gegen die Allgemeinverfügung kann nur Klage erhoben werden – ein Einspruch ist ausgeschlossen.
Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sechs Abgeordnete des Deutschen Bundestags hatten im Jahr 2020 Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) erhoben. Inhaltlich ging es vor allem um die Frage, ob mit Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs zum 1. Januar 2020 die verfassungsrechtliche Grundlage für die Erhebung des SolZ entfallen war beziehungsweise ob es sich um eine nach wie vor zulässige „Ergänzungsabgabe“ im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz (GG) handelt. In der Sache wurde darüber gestritten, ob es 35 Jahre nach der Deutschen Einheit tatsächlich noch einen wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarf gibt. Außerdem sahen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil seit dem Jahr 2021 nur noch Steuerzahlerinnen und -zahler mit höheren Einkommen den SolZ zahlen.
Mit Urteil vom 26. März 2025 hat das Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen und dessen Erhebung für die Jahre 2020/2021 für verfassungsgemäß erklärt. Das Gericht stellte fest, dass für den Soli weiterhin ein finanzieller Mehrbedarf des Bundes aufgrund der Wiedervereinigung besteht, auch wenn er sich reduziert hat. Der Gesetzgeber muss jedoch weiterhin regelmäßig prüfen, ob der Bedarf fortbesteht, da der Soli nicht unbefristet erhoben werden darf.