Betriebskostenabrechnung: rückwirkende Änderung des Verteilungsschlüssels

In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.

Darf der Vermieter die bisher in den Mietverträgen unterschiedlich geregelten Umlageschlüssel für „Pflege der Außenanlagen“ und „Winterdienst“ einheitlich für das gesamte Haus festlegen und rückwirkend auf die Betriebskostenabrechnung 2025 anwenden?

Nein, für die Betriebskostenabrechnung 2025 ist grundsätzlich der für den jeweiligen Abrechnungszeitraum geltende und wirksam vereinbarte Umlageschlüssel anzuwenden. Eine nachträgliche Änderung des Verteilungsschlüssels kann nicht einseitig durch den Vermieter vorgenommen werden. Eine Vereinheitlichung der Umlageschlüssel für bestehende Mietverhältnisse setzt grundsätzlich eine entsprechende Vereinbarung mit den jeweiligen Mietern voraus. Eine solche Änderung sollte schriftlich und mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Eine rückwirkende Änderung für bereits abgelaufene Abrechnungszeiträume ist grundsätzlich nicht zulässig.

Ihre Ansprechpartnerin

Bundesverband

Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung

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