Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. I ZR 202/25) für mehr Rechtssicherheit beim Abschluss von Maklerverträgen gesorgt. Danach kann ein Maklervertrag über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus grundsätzlich auch per E-Mail und sogar durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Damit hat der BGH zugleich eine Unsicherheit beseitigt, die insbesondere durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle entstanden war.
Maßgeblich bleibt jedoch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Textform nach § 656a BGB. Die wesentlichen Vertragsbestandteile müssen in Textform festgehalten und bestimmbar sein. Hierzu zählen insbesondere die Vertragsparteien, das Objekt beziehungsweise der beabsichtigte Hauptvertrag sowie die vereinbarte Provision.
