Nach der Neuregelung muss der Unternehmer ein Doppel der Rechnung, die er selbst ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten hat, nur noch acht Jahre aufbewahren.
BMF-Schreiben zu Aufbewahrungsfristen vom 8.7.2025
Durch das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ vom 23. Oktober 2024 (BGBl 2024 I Nr. 323) wurde u.a. die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14b Absatz 1 Satz 1 UStG von zehn auf acht Jahre verkürzt. Zu Einzelheiten nimmt das BMF in seinem Schreiben vom 8.7.2025 Stellung.
Rechnungen, die vor dem 1. Januar 2017 ausgestellt wurden
Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen gilt nach § 27 Absatz 40 Satz 1 UStG für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war. Da die Aufbewahrungsfrist mit Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist, brauchen nach der neuen Rechtslage Rechnungen nicht mehr aufbewahrt zu werden, die vor dem 1. Januar 2017 ausgestellt worden sind.
Ausnahme: weitere Bedeutung der Rechnung
Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies betrifft z.B. Rechnungen, die für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Grundstücksfällen relevant sind. In derartigen Fällen endet die Aufbewahrungsfrist erst, wenn die Festsetzungsfrist für das letzte Jahr des zehnjährigen Berichtigungszeitraums nach § 15a Absatz 1 Satz 2 UStG abgelaufen ist. Außerdem betrifft dies Unterlagen zu anhängigen Rechtsbehelfen und Klageverfahren.
Keine Verkürzung der Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen nach § 22 UStG
Mit dem Schreiben vom 8.7.2025 weist das BMF ausdrücklich darauf hin, dass die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 1 UStG nicht verkürzt wurde. Die in § 22 Abs. 1 UStG genannten Unterlagen sind daher weiterhin zehn Jahre aufzubewahren. Darunter fallen vor allem Aufzeichnungen über die vereinbarten Entgelte der Ausgangs- und die Eingangsleistungen. Bei einer Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) sind die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Nach § 63 Abs. 3 UStDV ist hierfür auch die Bruttomethode zulässig, nach der zunächst der Bruttoumsatz (Entgelt und Umsatzsteuer) aufgezeichnet und verbucht wird, und dieser Betrag erst am Ende des Voranmeldungszeitraums in einen Nettoumsatz umgerechnet wird.
Ansprechpartner
Bundesverband
Rechtsberater Referat Steuern
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