Der Verkauf von Grundstücken, von mehr als drei Grundstücken führt normalerweise nicht zu einem nicht zu einem gewerblichen Grundstückshandel, wenn die Grundstücke jeweils erst fünf Jahren nach ihrem Ankauf oder ihrer Modernisierung verkauft werden.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Verkäufer der Immobilienbranche nahesteht. In diesem Fall verlängert sich die sog. Behaltensfrist Frist von fünf grundsätzlich auf 10 Jahre.
Auch wenn der Verkäufer der Immobilienbranche angehört, führen Verkäufe nach Ablauf der fünf Jahre auch bei Verkäufern, die der Immobilienbranche nahe stehen, jedoch dann nicht zu einem gewerblichen Grundstückshandel, wenn ersichtlich ist, dass der Entschluss zur Veräußerung erst nachträglich gefasst wurde.