IVD-Service zum Start der Grillsaison: Was auf Balkon, Terrasse und im Garten erlaubt ist

Ob Balkon, Terrasse oder eigener Garten: Sobald die Temperaturen steigen, wird wieder draußen gegrillt. Doch was für die einen Freizeitspaß ist, sorgt bei Nachbarn nicht selten für Ärger. Der Immobilienverband Deutschland IVD klärt auf, welche Rechte Grillfreunde haben und wann Rauch, Geruch oder Lärm zum Problem werden können. Neue Grundsatzurteile gibt es derzeit zwar nicht, aber die Gerichte bestätigen die bestehenden Regeln und präzisieren sie in Einzelfällen.

„Viele gehen davon aus, dass Grillen im eigenen Garten oder auf dem Balkon immer erlaubt ist. So pauschal lässt sich das aber nicht sagen“, so Annett Engel-Lindner vom IVD. „Entscheidend sind immer die konkreten Umstände und die Rücksichtnahme auf Nachbarn.“

Der BGH hatte mit Urteil vom 16. Januar 2015 (Az. V ZR 110/14) grundlegende Maßstäbe zu Rauchimmissionen im Nachbarrecht entwickelt. In dem Fall ging es zwar um Zigarettenrauch, die Entscheidung wird jedoch in der Rechtsprechung regelmäßig auch auf Grillrauch übertragen. Der BGH stellt darin klar, dass Rauchimmissionen eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen können und dann Unterlassungsansprüche möglich sind. Entscheidend ist stets eine Einzelfallabwägung nach Intensität, Dauer und Häufigkeit der Beeinträchtigung.

Einzelfallabwägung bleibt maßgeblich

Die Gerichte halten konsequent daran fest, dass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. So hat etwa das Landgericht München I mit Urteil vom 16. März 2023 (Az. 1 S 7620/22 WEG) bestätigt, dass Grillen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft eingeschränkt werden kann und eine Begrenzung auf bis zu vier Grillvorgänge im Monat zulässig ist. Bereits zuvor hatte das Amtsgericht Bonn (Urteil vom 29. April 1997, Az. 6 C 545/96) entschieden, dass gelegentliches Grillen – etwa einmal monatlich bei vorheriger Ankündigung – als sozialadäquat hinzunehmen ist. Auch das Landgericht Aachen (Urteil vom 15. Januar 2002, Az. 6 S 2/02) bewertete zweimal monatliches Grillen in festgelegten Zeitfenstern als zumutbar.

Breite Spanne zulässiger Grillhäufigkeit

Zur Einordnung greifen Gerichte weiterhin auf etablierte Leitentscheidungen zurück. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 29. Juli 2002, Az. 13 U 53/02) hielt bis zu vier Grillabende pro Jahr für ausreichend, während das Landgericht Stuttgart (Beschluss vom 14. August 1996, Az. 10 T 359/96) entschied, dass dreimal jährlich jeweils zwei Stunden Grillen hinzunehmen sind. Diese Bandbreite verdeutlicht, dass es keine festen Grenzwerte gibt, sondern stets die konkreten örtlichen Gegebenheiten und die Intensität der Beeinträchtigung maßgeblich sind.

Regelungskompetenz in Wohnungseigentümergemeinschaften

Im Bereich des Wohnungseigentums bestätigt die Rechtsprechung die Handlungsspielräume von Eigentümergemeinschaften. Auf Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) können insbesondere Holzkohlegrills oder offene Flammen auf Balkonen untersagt werden. Elektro- und Gasgrills bleiben hingegen regelmäßig zulässig, sofern sie keine unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen. Unwirksam sind jedoch pauschale Regelungen, die Grillen nur bei vollständiger Rauch- und Geruchsfreiheit erlauben.

Mietrechtliche Einschränkungen weiterhin zulässig

Auch im Mietrecht bleibt die Linie eindeutig: Vermieter können das Grillen – insbesondere mit Holzkohle auf Balkonen – durch Regelungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung einschränken oder untersagen. Solche Vorgaben werden von der Rechtsprechung weiterhin überwiegend als wirksam angesehen, sofern sie verhältnismäßig ausgestaltet sind.

Strengere Maßstäbe beim Immissionsschutz

Zunehmend in den Fokus rückt der Immissionsschutz. Die Gerichte legen die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) strenger aus und bewerten Rauch- und Geruchsbelästigungen sensibler als in der Vergangenheit. Bereits wiederholte oder intensivere Beeinträchtigungen können als wesentlich eingestuft werden und Unterlassungsansprüche begründen.

Fazit: Wer grillt, muss Rücksicht nehmen

Die aktuelle Entwicklung zeigt: “ Die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um das Grillen bleiben im Kern unverändert. Neue Grundsatzentscheidungen sind nicht ergangen. Stattdessen bestätigen und konkretisieren die Gerichte die bestehende Linie und stellen noch stärker auf die konkrete Beeinträchtigung sowie die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ab. Wir empfehlen daher weiterhin, frühzeitig das Gespräch mit Nachbarn zu suchen, auf raucharme Grillmethoden auszuweichen und bestehende Regelungen konsequent zu beachten “, so Engel-Lindner abschließend.

Ansprechpartner

Bundesverband

Leiter Kommunikation und Pressesprecher

Der Beitrag IVD-Service zum Start der Grillsaison: Was auf Balkon, Terrasse und im Garten erlaubt ist erschien zuerst auf IVD.

Zurück

Diese Webseite verwendet Cookies um alle Funktionen voll nutzbar zu machen und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Zustimmen