Wer Maklerverträge online mit Verbrauchern abschließt, muss die sogenannte Button-Lösung ernst nehmen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 159/24) entschieden, dass ein Maklervertrag, der im elektronischen Geschäftsverkehr unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB geschlossen wird, nicht nur schwebend, sondern endgültig unwirksam ist. Damit hat der BGH die frühere Auffassung des OLG Stuttgart (Az. 3 U 233/22) verworfen, wonach der Mangel unter Umständen durch späteres Verhalten des Kunden überwunden werden könne.
Für Makler ist das ein erheblicher Unterschied. Ist der ursprünglich online geschlossene Vertrag unwirksam, reicht bloßes späteres Tätigwerden des Kunden grundsätzlich nicht aus, um den Mangel des ersten Vertragsschlusses zu „heilen“. Möglich bleibt aber, dass später ein eigenständiger neuer Maklervertrag zustande kommt. Genau das hat der BGH offengelassen und die Sache deshalb an das OLG Stuttgart zurückverwiesen. Entscheidend ist also nicht, ob der erste Klickprozess irgendwie nachträglich gerettet werden kann, sondern ob später ein neuer, rechtlich selbstständiger Vertrag wirksam geschlossen wurde.
