Viele, die ihre Berufstätigkeit beginnen, machen zunächst von der Kleinunternehmerregelung des §19 UStG Gebrauch. Denn solange man die betreffenden Obergrenzen nicht überschreitet, ist man von der Umsatzsteuer befreit und kann die Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen. Gegenüber Kunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wie insbesondere Vermietern von Wohnungen oder privaten Hausverkäufern, ist man damit billiger als die Konkurrenz.
Die Obergrenzen für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung sind zum 1.1.2025 angehoben worden. Der Vorjahresumsatz darf jetzt den Betrag von 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) nicht übersteigen und der Umsatz im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) betragen. Allerdings kommt es nicht mehr wie in der Vergangenheit auf die Prognose zum Jahresanfang an, sondern auf die tatsächlich erzielten Umsätze. Sobald der Umsatz den Grenzwert überschreitet, ist jeder Umsatz steuerpflichtig. Von diesem Zeitpunkt an müssen betroffene Unternehmer Umsatzsteuer bezahlen und Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. Daher ist in der zweiten Jahreshälfte jeweils verstärkt darauf zu achten, ob die Schwelle zur Regelbesteuerung überschritten wird.
Sind die Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigt, dürfte es keine Probleme geben, die Preise auch in einen laufenden Vertragsverhältnis um die Umsatzsteuer zu erhöhen und diese offen auszuweisen. Wer Mietwohnungen verwaltet, hat dagegen Schwierigkeiten, weil die Vermieter die zusätzlich berechnete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können. Hausverwalter sollten daher auch bei Aufnahme der Tätigkeit zurückhaltend sein, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen.
Makler und Sachverständige haben es dagegen besser, da sie für jedes Objekt einen neuen Vertrag abschließen.