Ein Mieter kündigt. Die Wohnung muss zurückgenommen, hergerichtet, beworben und neu vermietet werden. Für viele Hausverwalter war der Ablauf bislang selbstverständlich: Sie organisierten den gesamten Mieterwechsel und erhielten für die erfolgreiche Neuvermietung eine gesonderte Vergütung. Genau dieses Modell ist seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Mai 2026 – I ZR 224/25 nicht mehr tragfähig.
Der BGH hat entschieden: Wer eine Wohnung verwaltet und zugleich den Abschluss eines neuen Mietvertrags vermittelt oder nachweist, kann dafür keine Provision verlangen. Der Ausschluss gilt nicht nur gegenüber dem Wohnungssuchenden, sondern auch gegenüber dem Vermieter.
Entscheidend ist nicht, ob die Zahlung „Provision“, „Neuvermietungspauschale“ oder „Sonderhonorar“ heißt. Maßgeblich ist, wofür sie wirtschaftlich gezahlt wird. Knüpft sie an Mietersuche, Vermittlung oder erfolgreichen Vertragsabschluss an, ist sie bei verwalteten Wohnräumen regelmäßig unzulässig. Betroffen sind insbesondere Miet- und Sondereigentumsverwalter. Reine WEG-Verwalter ohne Sondereigentumsverwaltungsmandat sind von der Entscheidung des BGH nicht erfasst.
Für betroffene Verwalter entsteht damit ein praktisches Dilemma: Die Arbeit beim Mieterwechsel bleibt, ein bisher verbreitetes und angemessenes Vergütungsmodell fällt jedoch weg. Auch die Auslagerung auf eine Tochter-, Schwester- oder sonst verbundene Maklergesellschaft ist kein belastbarer Ausweg. Zulässig bleibt dagegen die Zusammenarbeit mit einem rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Maklerunternehmen.
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