Der Winter steht vor der Tür – und mit ihm die Pflicht, Gehwege und Zufahrten sicher zu halten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Oktober 2025 (Az. VIII ZR 250/23) entschieden, dass Vermieter auch dann haften, wenn sie einen externen Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragen, dieser seine Aufgaben aber nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD, weist darauf hin: „Eine bloße Beauftragung genügt also nicht – Vermieter müssen kontrollieren, ob tatsächlich geräumt und gestreut wird.“
