Für die neue ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ist bei der Betriebskostenabrechnung kein Vorwegabzug der auf die Gewerberäume entfallenden Grundsteuer vorzunehmen. Ist der Grundsteuerwert im Sachwertverfahren ermittelt worden, gibt es für das Gebäude nur einen einheitlichen Wert, der nicht nach der jeweiligen Nutzung einzelner Räume unterscheidet. Das Gleiche gilt aber auch, wenn es sich um ein Mietwohngrundstück handelt und der Grundsteuerwert im Ertragswertverfahren ermittelt worden ist. Auch in diesem Fall ist die unterschiedliche Nutzung der einzelnen Räume unerheblich, weil zur Ermittlung des Rohertrags auch für Gewerberäume die typisierte Miete von Wohnungen nach der Anlage 39 zu § 254 BewG angesetzt wird.