Der Eigentümer eines Teileigentums ist nur dann zum Abzug der in den Nebenkosten enthaltenen Umsatzsteuer berechtigt, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) auf die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen nach § 4 Nr. 13 UStG verzichtet hat.
Ist der Eigentümer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, darf er dem Mieter den Bruttobetrag der Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn er in dem Mietvertrag zur Umsatzsteuer optiert hat.